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+++ Auftragsstop für Pflanzenkläranlagen beim NaturBauHof+++
Es tut uns leid, aber aufgrund der Auftragslage nehmen wir z.Zt. keine neuen Aufträge mehr entgegen. Für 2022 und 2023 sind wir voll, für 2024 können wir erst in 2023 definitive Aussagen treffen, was wir annehmen können.
Auf die Warteliste (ab 2024) stellen wir z.Zt. nur Anfragen aus der näheren Umgebung (ca. 50km).

In Sachsen-Anhalt sowie in Brandenburg in den Landkreisen Havelland, Oberhavel, Barnim, Märkisch-Oderland haben wir Partnerfirmen, die Ihnen ggf. weiter helfen können.

Wartungsverträge können weiterhin angefragt werden!


Rechtliche Bestimmungen für den Bau einer Pflanzenkläranlage

 
Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht

paragraph In der Regel liegt die Abwasserbeseitigungspflicht in den Händen der Kommune bzw. den Abwasserzweckverbänden. Vielerorts wird die Abwasserbeseitigungspflicht der Verbände leider zum Anschlusszwang für die Kommunen und deren Einwohner. Oftmals wurden gerade in der Euphorie der "Wendezeit" zu große Kläranlagen gebaut, die jetzt um ihre Auslastung ringen und möglichst viele Entsorger anschließen wollen. In den letzten Jahren mussten die Verbände jedoch erkennen, dass es unwirtschaftlich ist, kleine abgelegenen Ortschaften, Streusiedlungen oder Einzelgehöfte anzuschließen. Inzwischen geben die Verbände oftmals schon Listen mit den Ortschaften heraus, die nicht mehr an die zentrale Kläranlage angeschlossen werden sollen. Vielerorts werden die Einwohner bereits aufgefordert, eine Grundstückskleinkläranlage zu errichten.
 
Wer dennoch vom Anschlusszwang betroffen ist und dagegen vorgehen möchte, sollte sich mit Nachbarn zusammenschließen. Allein hat man wenig Chancen, davon befreit zu werden.

Vorraussetzung für die Genehmigung einer grundstückseigenen Abwasserbehandlung ist deshalb die schriftliche Bestätigung des Abwasserzweckverbandes, dass das betreffende Grundstück mindestens für die nächsten 10 Jahre nicht an eine Kläranlage angeschlossen werden soll.
Oft wird ein entsprechendes Formular von den Wasserbehörden mit dem Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis mit herausgegeben.
 
Mit der wasserrechtlichen Erlaubnis wird die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Betreiber der Kleinkläranlage übertragen und die Kommune von ihrer Entsorgungspflicht befreit. Lediglich für den Fäkalschlamm bleibt die Zuständigkeit bei der Kommune bzw. dem Abwasserzweckverband. D.h. bezüglich der Abfuhr des Schlammes muss man sich als Betreiber einer Kleinkläranlage mit dem Abwasserzweckverband verständigen. (s. auch unten DIN-Vorschriften)


 

Wasserrechtliche Erlaubnis

paragraph Der Betreiber einer eigenen Grundstückskläranlage übernimmt die Abwasserbeseitigungspflicht und ist damit für die ordnungsgemäße Behandlung und Entsorgung des Abwassers zuständig. Die Kontrolle darüber obliegt der Unteren Wasserbehörde vom zuständigen Landratsamt, bei der eine Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des gereinigten Abwassers in den Untergrund bzw. einen Vorfluter beantragt werden muss.

Viele Wasserbehörden schätzen inzwischen die Betriebsstabilität von Pflanzenkläranlagen, kennen aber auch die Probleme der „schwarzen Schafe“, sprich der unsachgemäß gebauten Anlagen. Dank unserer bauartrechtlichen Zulassung wird das Genehmigungsverfahren deutlich vereinfacht. Die Angabe der Zulassungs-Nr. erspart eine detaillierte Beschreibung und die Einzelprüfung des Vorhabens durch die Behörde.

Dennoch gestaltet sich der Umgang mit den Behörden sehr unterschiedlich. Manche sind sehr penibel, manche pragmatischer und flexibel. Deshalb ist es sinnvoll, im Vorfeld immer den direkten Kontakt zu der zuständigen Behörde herzustellen und die jeweiligen Befindlichkeiten zu klären.
Im Rahmen unserer Planung kümmern wir uns darum. Die meisten Genehmigungsbehörden kennen wir bereits.

 
Folgende Unterlagen sind in der Regel einzureichen:
  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Freistellung vom Abwasserzweckverband (s.o.)
  • Übersichtskarte M. 1:10.000
  • Lageplan M. 1:500
  • Flurkartenauszug (Kopie)
  • Detailzeichnungen der Anlage (Schnitte, Grundriss)
  • Dichtigkeitsprüfung (bei Nutzung vorhandener Gruben)
  • Angaben zu den Bodenverhältnissen - nur bei Versickerung des gereinigten Wassers (Bodenschichtenverzeichnis, manchmal auch Bodengutachten)

 

Bauartzulassung für PKA-ELSA

2008 haben wir zusammen mit 5 weiteren Firmen, die alle über langjährige Erfahrungen im Bereich von Pflanzenkläranlagen verfügen, die ARGE PKA-ELSA gegründet, um gemeinsam eine bauartrechtliche Zulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) zu erlangen. Dieser Schritt wurde zum einen notwendig, um auch in kritischen Landkreisen Pflanzenkläranlagen ohne Probleme bauen zu können und das Genehmigungsverfahren zu vereinfachen. Zum anderen wollen wir uns von den „schwarzen Schafen“ auf dem Pflanzenkläranlagenmarkt abgrenzen. 2009 hat unsere PKA ELSA den Testbetrieb auf dem Prüffeld der Material- Forschungs- und Prüfanstalt der TU Weimar erfolgreich bestanden.

DiBt-Logo

Folgende Z.-Nummern wurden uns daraufhin zugeteilt:

  • Ablaufklasse N: Z-55.4.-309
  • Ablaufklasse C: Z-55.4.-310
  • Ablaufklasse N+H: Z-55.4.-311
 
Download
 
Deckblatt Z-55.4-309 - Ablaufklasse N - PKA-ELSA
 
 
Deckblatt Z-55.4-310 - Ablaufklasse C - PKA-ELSA
 
 
Deckblatt Z-55.4-311 - Ablaufklasse N+H - PKA-ELSA

 

Richtlinien und DIN-Vorschriften zum Bau von Pflanzenkläranlagen

paragraph Das wichtigste Regelwerk zum Thema Pflanzenkläranlagen ist die DWA-Richtlinie A 262 von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall. Sie gibt an wie Pflanzenkläranlagen zu bemessen, zu bauen und zu warten sind.
 
Für die Bemessung, Ausstattung, Dichtigkeitsprüfung und Wartung der Mehrkammergruben ist neben der DWA-Richtlinie die DIN 4261 Teil 1 maßgebend. Hier wird in der Fassung von 2002 unter anderem geregelt, dass der Klärschlamm in der Mehrkammergrube nach Bedarf geleert wird und nicht mehr turnusmäßig jedes Jahr. Diese Regelung ist aber leider noch nicht bis in alle Satzungen der Abwasserzweckverbände vorgedrungen, so dass man dort immer besser noch mal nachfragt bzw. bekannt gibt, dass die Grube nur noch auf Ansage geleert werden soll!
Die Vorschrift ist auch dann von Bedeutung, wenn alte Gruben weitergenutzt werden sollen. Sie müssen den DIN-Vorschriften gerecht werden oder entsprechend umgebaut werden. Wir beraten Sie gerne dazu.
 
Zudem haben die einzelnen Bundesländer oftmals eigene Richtlichtlinien für den Bau von Kleinkläranlagen entwickelt. Diese orientieren sich aber in der Regel an der DWA-Richtlinie.


 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick


(EW = angeschlossener Einwohner)

Größe Vorklärung: - Bis 6 EW: 1.500 l pro EW, mindestens 6 m³

- 7 bis 9 EW: 9 m³ + 750 l/ EW über 6 EW

- ab 10 EW: 12 m³ + 500 l/ EW über 10 EW
Größe vertikal durchströmtes Schilfbeet: 4 m²/ EW, insgesamt mindestens 16 m² (für 4 EW)
(Beetoberfläche)
Größe horizontal durchströmtes Schilfbeet: 5 m²/ EW, insgesamt mindestens 20 m² (für 4 EW)
(Beetsohle)
Größe Versickerungsmulde: 1 bis 2,5 m²/ EW (d.h. 4-10 m² für 4 EW)
(Erfahrungswert, keine Angaben dazu im Regelwerk)
Länge Versickerungsstränge: 6 lfm/ EW (d.h. 24 lfm für 4 EW)
Abstand aller Anlagenteile zur Grundstücksgrenze Mindestens 2 m
Abstand Schilfbeet zum Nachbarhaus Mindestens 15 m
Abstand Grube vom Haus Mindestens 5 m
Abstand Versickerung zum nächsten Trinkwasserbrunnen Mindestens 50 m
Abstand tiefster Punkt der Versickerung bis Grundwasser Mindestens 150 cm
Geforderte Ablaufwerte: - CSB (Chemischer Sauerstoffbedarf): 150 mg/l

- BSB5 (Biologischer Sauerstoffbedarf): 40 mg/l
Die Werte werden von unseren Anlagen in der Regel weit unterschritten.


 

Genehmigung von Anlagen mit Komposttoiletten; Grauwasseranlagen

Bislang sieht das deutsche Regelwerk leider den Einsatz von Komposttoiletten und die Errichtung von Grauwasseranlagen nicht vor. Allerdings ist eine DWA-Richtlinie dazu in Arbeit, d.h. das Thema hat immerhin Einzug in die Fachkreise gefunden. Dies macht es inzwischen auch leichter, Einzelgenehmigungen für solche speziellen Anlagen zu bekommen. Allerdings ist die Bereitschaft, von den bestehenden Größenregeln für Pflanzenkläranlagen abzuweichen, abhängig von der jeweiligen Behörde und ihren Sachbearbeitern und damit sehr unterschiedlich. Technisch ist längst bewiesen, dass Abwasser ohne Fäkalien nur ein Minimum an Vorklärung benötigt. Manche leiten das Wasser sogar direkt auf das Schilfbeet.
Wir konnten schon in einigen Landkreisen Genehmigungen für Grauwasseranlagen mit abweichender Vorklärung erzielen und werden diese auch immer wieder erkämpfen.

 

Die Absprachen mit der Wasserbehörde und die Erstellung aller notwendigen Unterlagen und Pläne werden vom NaturBauHof im Rahmen der Planung übernommen!

Es muss mit einer Genehmigungsdauer von 2 Wochen bis zu 4 Monaten gerechnet werden.
Also frühzeitig planen!


 



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Die Rechtlichen Bestimmungen für den Bau einer Pflanzenkläranlage steht Ihnen auch für einen Ausdruck als pdf-Datei zur Verfügung: